Sitzung vom 30.12.1876

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Wurde zum Vortrag gebracht, dass der seit dem Jahr 1872 beim Königlichen Kreisgericht zu Arnsberg anhängige Prozess hiesiger Gemeinde und der ebenfalls beteiligten Privaten gegen die Bergisch-Märkische-Eisenbahn-Gesellschaft, welcher die Entziehung des Grundwassers für die hiesigen beiden Feuerteiche sowie für die außerdem davon betroffenen 17 Privatbrunnen in Folge der Tunnel-Anlagen oberhalb des Ortes zum Gegenstand hat,in erster Instanz der heute noch nicht zum Abschluss gebracht worden sei.

Wenn bei der Wichtigkeit des Objektes nicht bestritten werden könne, dass der Rechtsspruch in dieser Sache Zeit erfordere, so dürfe doch nicht verkannt werden, dass die Verzögerung desselben das Interesse der Gemeinde nicht unwesentlich schädige. Es konkurrieren dabei nicht allein das Interesse der Kläger, da diese, sofern sie überhaupt obsiegen, auch für die Vergangenheit zu entschädigen seien, sondern ein überwiegend größerer Teil der Einwohnerschaft sei, weil nicht selbst Brunnenbesitzer auf das Wasser der klägerischen Brunnen und namentlich der beiden großen Feuerteiche angewiesen und durch die gedachte Tunnel-Anlage vielfach in die Notwendigkeit versetzt, ihren Wasserbedarf mit großem Teit und Kosten-Aufwand aus weiter belegten Brunnen resp. aus der Ruhr zu entnehmen, ohne die Bergisch-Märkische-Eisenbahn-Gesellschaft für den diesfallsigen Schaden in Anspruch nehmen zu können.

Überdies sei zu besorgen, dass beim Bekanntwerden dieser Kalamität die Feuer-Sozietäts-Beiträge in Rücksicht auf die mangelgaften Löschungs-Anstalten verteuert, wenn nicht gar die Versicherungen nicht ganz von der Hand gewiesen würden. Als weitere Folge dieses Umstandes sei auch zu verzeichnen, dass beim Bau des neuen Schulhauses habe der Betrag von 50 Talern für die Beschaffung des nötigen Wasser vorgesehen werden müsse.

Hierauf und die seitens des Herrn Landrats auf desfallsiges Ersuchen die benötigte Unterstützung abgelehnt werde, wurde beschlossen, an Königliche Regierung den dringenden Antrag zu stellen, ihren ganzen Einfluss für das Interesse der Gemeinde geltend zu machen und dahin zu wirken, dass der mehrgedachte Prozess doch nach Möglichkeit angeklärt und seinem baldigen Ende zugeführt werde.