Satzung
@Jörg Braukmann, CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons
Satzung des Vereins „Heimatfreunde Freienohl“
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der am 14. 08. 2015 gegründete Verein führt den Namen: Heimatfreunde Freienohl“.
- Er hat seinen Sitz in Meschede-Freienohl.
- Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Arnsberg eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
§ 2
Zweck und Gebiet des Vereins
- Zweck und Zielsetzung des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums einschließlich Sprache und Liedgut, des Denkmal-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes und aller Veranstaltungen, die dem Wohle des Ortes Freienohl und seiner Bewohner dienen. Dabei erstrebt er, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie auf allen in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Recherchen, Nachforschungen, Planung und Durchführung von Projekten und Veranstaltungen, Gesprächsrunden und Diskussionen, Zusammenkünfte, heimatkundliche Wanderungen und Fahrten für jedermann. Weiterhin wird die Herausgabe einer Zeitschrift mit einem Inhalt, der dem Satzungszweck entspricht, angestrebt.
Angestrebt wird weiterhin eine Zusammenarbeit mit Körperschaften und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen, wie z.B. dem „Westfälischen Heimatbund“ und dem „Sauerländer Heimatbund“ (überregional) sowie dem „Förderverein Freiheit Freienohl“, (lokal) denen der Verein angeschlossen werden soll - Das Arbeitsziel des Vereins umfasst das Gebiet der Gemeinde Freienohl sowie sein näheres Umland.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder und korporative Mitglieder sein.
Einzelmitglieder sind natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände. - Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet sein soll. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
- Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Mitglieder, die die Interessen des Vereins geschädigt haben, können ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den dann die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres vorliegen.
§5.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Kommen aus einer Familie zwei oder mehr Mitglieder, so Zahlen diese jeweils nur die Hälfte. Mitglieder ohne eigenes Einkommen, wie z.B. Schüler oder Studenten, sind von der Beitragspflicht entbunden. Ehrenmitglieder sind ebenfalls von der Beitragszahlung befreit.
- Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden.
- Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und den satzungsgemäßen Beitrag im laufenden Geschäftsjahr zu entrichten.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a.
b
c.
der Vorstand
der Beirat
die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart
- und dem Schriftführer.
Der / Die Ortsheimatpfleger / in soll eine der Funktionen / Posten des geschäftsführenden Vorstandes bekleiden.
- Dem erweiterten Vorstand gehören an:
- der geschäftsführende Vorstand,
- der stellvertretende Kassenwart,
- der stellvertretende Schriftführer,
- die Beisitzer
sowie die für die verschiedenen Fachgruppen gewählten Mitglieder, die noch nicht als Beisitzer eingebunden sind.
- Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. (Die Stellvertreter sollen bei der ersten Wahl nur für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden, damit sich eine „Verzahnung“ im Zweijahres-Turnus ergibt).
- Die Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist zulässig.
- Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes leiten die Geschäfte des Vereins und führen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
- Vorstandssitzungen sind vom Vorstand so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, anderenfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Eine Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig. - Werden Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes nicht mit Zweidrittelmehrheit gefasst, so sind dieselben Sachverhalte dem erweiterten Vorstand zur Beschlussfassung vorzulegen, für die dann eine einfache Mehrheit genügt.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
§ 8
Der Beirat
- Der Beirat unterstützt den erweiterten Vorstand und den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben.
- In den Beirat können von der Mitgliederversammlung bis zu acht Personen auf die Dauer von vier (beim ersten Mal auch zwei) Jahren berufen werden.
- Die Mitglieder des Beirates werden zu den Vorstandssitzungen unter Vorlage der Tagesordnung eingeladen.
§ 9
Die Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt, und zwar möglichst im ersten Quartal des Jahres.
- Sie wird vom Vorstand bei Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder per E-Post (e-mail) unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens acht Tage vor dem Einberufungstermin der Jahreshauptversammlung beim Vorsitzenden eingereicht worden sein.
- Eine sofortige Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung kann nur in äußerst dringlichen Fällen erfolgen. Satzungsänderungen und Personalien sind davon ausgeschlossen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet entweder auf Beschluss des erweiterten Vorstandes statt oder wenn mindestens ein Zehntel aller Mitglieder diese schriftlich beantragen.
- Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahmen des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes,
- Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers,
- Entlastung des Vorstandes,
- Bestimmung des Verfahrens für durchzuführende Wahlen,
- Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Beratung von Anträgen und Fassung von Beschlüssen,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen incl. der Auflösung des Vereins.
Über den Verlauf, die Beschlüsse, die Planungen und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
- Vor der Mitgliederversammlung ist die Kassenprüfung durch zwei Kassenprüfer vorzunehmen. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Kassenprüfer in wechselnder Wahl für jeweils zwei Jahre.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Beirat angehören. Sind die gewählten Kassenprüfer daran gehindert, ihre Aufgaben wahrzunehmen, so kann der erweiterte Vorstand durch Dringlichkeitsbeschluss aus den Reihen der Mitglieder kommissarische Kassenprüfer berufen.
§ 10
Arbeitsausschüsse
Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Arbeitsausschüsse / Projektgruppen gebildet werden, deren Mitglieder vom Vorstand bestätigt werden.
§ 11
Versammlungsleitung und Beschlussfassung
- Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes, des Beirates und der Mitgliederversammlung werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide Vorsitzende verhindert, so übernimmt das älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 75 % der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet in einem solchen Falle das Los.
§ 12
Ehrenamtlichkeit
- Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
- Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die im Interesse des Vereins angefallen sind, gewährt werden.
§ 13
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein Freiheit Freienohl“ mit der Maßgabe, das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 aufgeführten Zwecke zu verwenden.
§ 14
Inkrafttreten
Die überarbeitete Satzung ist am 24. 1. 2025 beschlossen worden und in Kraft getreten.